Reinhard M

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte


970
17.12.2009



Pressemitteilung des Kanzlers
Kammerurteil1

M. gegen Deutschland  (Beschwerde-Nr. 19359/04)

NACHTRÄGLICHE VERLÄNGERUNG DER SICHERUNGSVERWAHRUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGE HÖCHSTDAUER ZUR TATZEIT HINAUS NICHT GERECHTFERTIGT

Verletzung von Artikel 5 § 1 (Recht auf Freiheit) und Artikel 7 § 1 (Keine Strafe ohne Gesetz) der Europäischen Menschenrechtskonvention



Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, M., ist deutscher Staatsbürger, 1957 geboren, und derzeit in der JVA Schwalmstadt in Haft. Er ist wegen schwerer Verbrechen vielfach vorbestraft und wurde zuletzt im November 1986 vom Landgericht Marburg wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Raub zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zugleich ordnete das Gericht seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Es stützte sich dabei auf ein neurologisches und psychiatrisches Expertengutachten, das den Beschwerdeführer als gefährlichen Straftäter einstufte und feststellte, dass sein Hang zur Gewalttätigkeit weitere schwere Körperverletzungsdelikte wahrscheinlich machte.


Nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafe beantragte der Beschwerdeführer zwischen 1992 und 1998 mehrmals erfolglos die Aussetzung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung. In ihrer Ablehnung stützten sich die zuständigen Gerichte auf ein Expertengutachten und beriefen sich auf das gewalttätige und aggressive Verhalten des Beschwerdeführers in der Haft. Im April 2001 lehnte das Landgericht Marburg einen entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers unter Verweis auf seine Gefährlichkeit erneut ab und ordnete seine  Unterbringung in der Sicherungsverwahrung über die Gesamtdauer von zehn Jahren hinaus an. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung.


Beide Gerichte beriefen sich auf § 67 d Absatz 3 des Strafgesetzbuches (StGB) in seiner Fassung nach der Änderung von 1998. Mit der Änderung, die auch auf die vor der Neuregelung angeordneten Fälle anzuwenden ist, wurde die früher vorgeschriebene Höchstgrenze von zehn Jahren bei einer erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung gestrichen. Damit betrifft sie auch Straftäter, wie den Beschwerdeführer, die bei ihrer Verurteilung noch mit einem sicheren Ende der Sicherungsverwahrung nach zehn Jahren rechnen konnten.


Im Februar 2004 wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen diese Gerichtsentscheidungen in einem ausführlichen Leiturteil zurück, das auf die grundlegende Unterscheidung zwischen Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung nach dem StGB verwies. Das absolute Rückwirkungsverbot für Strafen nach Artikel 103, Absatz 2 GG sei auf Maßregeln der Besserung und Sicherung, wie die Sicherungsverwahrung, nicht anwendbar.


Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs

Der Beschwerdeführer beklagte sich unter Berufung auf Artikel 5 § 1, dass seine fortwährende Haft sein Recht auf Freiheit verletze. Insbesondere trug er vor, dass es keinen ausreichenden Kausalzusammenhang zwischen seiner Verurteilung 1986 und seiner weiter andauernden Haft nach zehn Jahren in der Sicherungsverwahrung gebe. Weiter beklagte er sich unter Berufung auf Artikel 7 § 1, dass die rückwirkende Verlängerung seiner Sicherungsverwahrung das Verbot der nachträglichen Verhängung einer schwereren als die zur Tatzeit angedrohten Strafe verletze.


Die Beschwerde wurde am 24. Mai 2004 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt.  

Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt zusammensetzte:

Peer Lorenzen (Dänemark), Präsident,
Renate Jaeger (Deutschland),
Karel Jungwiert (Tschechien),
Mark Villiger (Liechtenstein),
Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),
Mirjana Lazarova Trajkovska ("ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien"),
Zdravka Kalaydjieva (Bulgarien),  Richter

und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin.

Entscheidung des Gerichtshofs

Artikel 5 § 1

Der Gerichtshof unterstrich zunächst, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers vor Ablauf der Zehnjahresfrist als Freiheitsentzug "nach Verurteilung" durch ein zuständiges Gericht im Sinne von Artikel 5 § 1 (a) zulässig war.



Im Hinblick auf die Sicherungsverwahrung über die Zehnjahresfrist hinaus stellte der Gerichtshof hingegen fest, dass es keinen ausreichenden Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung des Beschwerdeführers und seinem fortdauernden Freiheitsentzug gab. Als das zuständige Gericht 1986 die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers anordnete, bedeutete diese Entscheidung, dass er nur für eine klar festgeschriebene Höchstdauer in dieser Form der Haft bleiben konnte. Ohne die Änderung des StGB 1998 hätte die Strafvollstreckungskammer des zuständigen Gerichts die Dauer der Sicherungsverwahrung nicht verlängern können.



Darüber hinaus befand der Gerichtshof, dass die von den Gerichten festgestellte Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung weitere schwere Straftaten begehen könnte, nicht konkret und spezifisch genug war, um Artikel 5 § 1 (c) zu genügen. Weiterhin konnte der Beschwerdeführer nicht als "psychisch Kranker" im Sinne von Artikel 5 § 1 (e) in der Sicherungsverwahrung bleiben, da das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, im Gegensatz zu den früheren Gerichtsentscheidungen, festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer an keiner krankhaften seelischen Störung leide.


Der Gerichtshof kam daher einstimmig zu dem Schluss, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers über die Zehnjahresfrist hinaus Artikel 5 § 1 verletzt.



Artikel 7 § 1

Der Gerichtshof hatte in erster Linie darüber zu befinden, ob die Sicherungsverwahrung als Strafe im Sinne von Artikel 7 § 1 zu gelten hat. Dazu berücksichtigte er zunächst, dass diese Form der Haft genau wie eine gewöhnliche Haftstrafe einen Freiheitsentzug bedeutet und dass in der Praxis Häftlinge in der Sicherungsverwahrung in gewöhnlichen Gefängnissen untergebracht sind. Zwar werden ihnen Verbesserungen bei den Haftbedingungen eingeräumt, was jedoch nichts an der grundlegenden Ähnlichkeit zwischen dem Vollzug einer normalen Haftstrafe und einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ändert. Dies wird auch darin deutlich, dass nach dem Strafvollzugsgesetz beide Formen der Haft dem doppelten Zweck dienen, die Öffentlichkeit zu schützen und den Strafgefangenen auf ein verantwortliches Leben in Freiheit vorzubereiten.



Weiterhin nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass derzeit in Deutschland keine ausreichende psychologische Betreuung speziell für die Bedürfnisse von Häftlingen in der Sicherungsverwahrung angeboten wird, die ihre Haftbedingungen grundlegend von denen normaler Langzeithäftlinge unterscheiden würde. Der Gerichtshof berief sich dabei auf die Ergebnisse zweier jüngerer Berichte des Menschenrechtskommissars des Europarats und des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) über die Sicherungsverwahrung in Deutschland.


Der Gerichtshof unterstrich, dass es nach der gesetzlichen Neuregelung von 1998 keine Höchstdauer mehr für die Sicherungsverwahrung gibt und dass die Bedingung für ihre Aussetzung zur Bewährung " nämlich, dass vom Straftäter keine Gefahr mehr ausgehen darf " schwer zu erfüllen ist. Mithin handelt es sich um eine der härtesten Maßnahmen, die nach dem StGB angewendet werden können. Der Gerichtshof schlussfolgerte, dass es sich bei der Sicherungsverwahrung um eine Strafe im Sinne von Artikel 7 § 1 handelt.  


Ferner war der Gerichtshof nicht davon überzeugt, dass es sich bei der Verlängerung der Sicherungsverwahrung lediglich um den Vollzug der Strafe handelte, die das zuständige Gericht ursprünglich verhängt hatte. Da der Beschwerdeführer nach der Rechtslage zur Tatzeit nur für eine Höchstdauer von zehn Jahren in der Sicherungsverwahrung hätte bleiben können, stellte die Verlängerung vielmehr eine zusätzliche Strafe dar, die ihm nachträglich auferlegt worden war.


Der Gerichtshof kam daher einstimmig zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 7 § 1 vorlag.

Artikel  41 (gerechte Entschädigung)

Der Gerichtshof sprach dem Beschwerdeführer 50.000 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden zu.

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Gemäß Artikel 43 der Konvention kann jede Partei innerhalb von drei Monaten nach dem Datum eines Urteils der Kammer in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer mit siebzehn Richtern beantragen. In diesem Fall berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder ihrer Zusatzprotokolle, oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft; in diesem Fall entscheidet die Große Kammer durch endgültiges Urteil. Wenn keine solche Frage aufgeworfen wird, lehnt der Ausschuss den Antrag ab, womit das Urteil rechtskräftig wird. Anderenfalls werden Kammerurteile entweder nach Ablauf der Drei-Monats-Frist rechtskräftig oder früher, sobald die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden.


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Das Urteil liegt auf Englisch und Französisch vor. Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und ist für den Gerichtshof nicht bindend.

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